§ 17 Stmk. PSMG 2012

Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig an den Bund zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleitenübermitteln, und zwar im Hinblick auf

1.

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß ArtikelArt. 8 der Richtlinie 2009/128/EG;

2.

den integrierten Pflanzenschutz gemäß ArtikelArt. 14 der Richtlinie 2009/128/EG;

3.

die Ergebnisse von Bewertungen gemäß ArtikelArt. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und

4.

die Kontrolle der Verwendung von PflanzenschutzmittelnPflanzenschutzmittel gemäß ArtikelArt. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

(2) Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020

Stand vor dem 25.02.2020

In Kraft vom 11.09.2012 bis 25.02.2020

(1) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig an den Bund zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleitenübermitteln, und zwar im Hinblick auf

1.

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß ArtikelArt. 8 der Richtlinie 2009/128/EG;

2.

den integrierten Pflanzenschutz gemäß ArtikelArt. 14 der Richtlinie 2009/128/EG;

3.

die Ergebnisse von Bewertungen gemäß ArtikelArt. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und

4.

die Kontrolle der Verwendung von PflanzenschutzmittelnPflanzenschutzmittel gemäß ArtikelArt. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

(2) Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020

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