§ 1 Stmk. PGG 2006 Abgabenberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Kennzeichnungspflicht

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.

(2) Abgesehen von Abs. 1Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass auf Verkehrsflächen, die entweder im öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet oder gemietet sind,für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig istauf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe auszuschreiben. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 28.03.2006 bis 31.12.2016

(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.

(2) Abgesehen von Abs. 1Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass auf Verkehrsflächen, die entweder im öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet oder gemietet sind,für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig istauf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe auszuschreiben. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016

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