§ 3 StNotifG 2017 Notifikationspflicht

Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifikation).
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Überdies sind der Mitteilung jene Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich allfälliger Erläuterungen und sonstiger Materialien anzuschließen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3,Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, ist folgendes zu übermitteln:
    • Strichaufzählungeine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und,
    • Strichaufzählungsofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S 1, durchgeführt wird.sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt römisch zwei.3 des Anhangs römisch fünfzehn der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S 1, durchgeführt wird.
  4. (4)Absatz 4,Eine weitere Notifikation in der vorgenannten Art und Weise ist auch dann vorzunehmen, wenn an dem Entwurf der technischen Vorschriften wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
  5. (5)Absatz 5,Erforderlichenfalls kann beantragt werden, die gemeldeten Informationen vertraulich zu behandeln. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
  6. (6)Absatz 6,Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese
    1. 1.Ziffer einsverbindliche Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in Kraft gesetzt werden, umsetzen;verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen technische Spezifikationen (Ziffer 2,) oder Vorschriften betreffend Dienste (Ziffer 5,) in Kraft gesetzt werden, umsetzen;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen (Ziffer 2,) oder Vorschriften betreffend Dienste (Ziffer 5,) in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;
    3. 3.Ziffer 3Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind;
    4. 4.Ziffer 4Art. 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, anwenden;Artikel 26, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 135 vom 23.5.2023, Sitzung eins, , anwenden;
    5. 5.Ziffer 5lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;
    6. 6.Ziffer 6lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste (Ziffer 5,) – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(1) Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifikation)Anm.

(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Überdies sind der Mitteilung jene Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich allfälliger Erläuterungen und sonstiger Materialien anzuschließen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig ist.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, ist folgendes zu übermitteln:

eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und,

sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S 1, durchgeführt wird.

(4) Eine weitere Notifikation in der vorgenannten Art und Weise ist auch dann vorzunehmenFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, wenn an dem Entwurfin der technischen Vorschriften wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

(5) Erforderlichenfalls kann beantragt werden, die gemeldeten Informationen vertraulich zu behandelnFassung Landesgesetzblatt Nr. Ein solcher Antrag ist zu begründen.19 aus 2026,

(6) Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese

1.

verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in Kraft gesetzt werden, umsetzen;

2.

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;

3.

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind;

4.

Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11 vom 15. Jänner 2002, S 4, anwenden;

5.

lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;

6.

lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

7.

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 04.07.2017 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifikation).
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Überdies sind der Mitteilung jene Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich allfälliger Erläuterungen und sonstiger Materialien anzuschließen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3,Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, ist folgendes zu übermitteln:
    • Strichaufzählungeine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und,
    • Strichaufzählungsofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S 1, durchgeführt wird.sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt römisch zwei.3 des Anhangs römisch fünfzehn der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S 1, durchgeführt wird.
  4. (4)Absatz 4,Eine weitere Notifikation in der vorgenannten Art und Weise ist auch dann vorzunehmen, wenn an dem Entwurf der technischen Vorschriften wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
  5. (5)Absatz 5,Erforderlichenfalls kann beantragt werden, die gemeldeten Informationen vertraulich zu behandeln. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
  6. (6)Absatz 6,Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese
    1. 1.Ziffer einsverbindliche Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in Kraft gesetzt werden, umsetzen;verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen technische Spezifikationen (Ziffer 2,) oder Vorschriften betreffend Dienste (Ziffer 5,) in Kraft gesetzt werden, umsetzen;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen (Ziffer 2,) oder Vorschriften betreffend Dienste (Ziffer 5,) in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;
    3. 3.Ziffer 3Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind;
    4. 4.Ziffer 4Art. 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, anwenden;Artikel 26, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 135 vom 23.5.2023, Sitzung eins, , anwenden;
    5. 5.Ziffer 5lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;
    6. 6.Ziffer 6lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste (Ziffer 5,) – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(1) Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifikation)Anm.

(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Überdies sind der Mitteilung jene Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich allfälliger Erläuterungen und sonstiger Materialien anzuschließen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig ist.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, ist folgendes zu übermitteln:

eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und,

sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S 1, durchgeführt wird.

(4) Eine weitere Notifikation in der vorgenannten Art und Weise ist auch dann vorzunehmenFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, wenn an dem Entwurfin der technischen Vorschriften wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

(5) Erforderlichenfalls kann beantragt werden, die gemeldeten Informationen vertraulich zu behandelnFassung Landesgesetzblatt Nr. Ein solcher Antrag ist zu begründen.19 aus 2026,

(6) Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese

1.

verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in Kraft gesetzt werden, umsetzen;

2.

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;

3.

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind;

4.

Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11 vom 15. Jänner 2002, S 4, anwenden;

5.

lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;

6.

lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

7.

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten