§ 11 Stmk. NPOG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer

1.

bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder den Dienstausweis nicht mitführt,

2.

den Dienstausweis über Verlangen der oder des Betretenen nicht vorweist,

3.

der Landesregierung nicht unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mitteilt oder den Dienstausweis für eine erforderliche Änderung nicht vorlegt,

4.

der Landesregierung den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens nicht anzeigt,

5.

der Landesregierung das Dienstabzeichen, entsprechende Teile desselben oder den Dienstausweis nicht zurückgibt,

6.

ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet(Anm.: entfallen)

(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 6 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.2013

(1) Wer

1.

bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder den Dienstausweis nicht mitführt,

2.

den Dienstausweis über Verlangen der oder des Betretenen nicht vorweist,

3.

der Landesregierung nicht unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mitteilt oder den Dienstausweis für eine erforderliche Änderung nicht vorlegt,

4.

der Landesregierung den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens nicht anzeigt,

5.

der Landesregierung das Dienstabzeichen, entsprechende Teile desselben oder den Dienstausweis nicht zurückgibt,

6.

ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet(Anm.: entfallen)

(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 6 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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