§ 4 StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Nächtigungsabgabe beträgt 1 Euro pro Person und Nächtigung, für Schutzhäuser in Schutzhäusern und Schutzhütten 0,751 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 1,50 Euro und auf Campingplätzen 1,20 Euro.

(2) Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern, Schutzhütten und SchutzhüttenCampingplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.

(3) Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.

(4) Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsabgabe durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index, gegenüber der mit Dezember 2014 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Eine Erhöhung hat jeweils mit 1. Dezember des auf die Überschreitung der 10% Grenze folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/1982, LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 56/2014

Stand vor dem 30.11.2014

In Kraft vom 01.12.2005 bis 30.11.2014

(1) Die Nächtigungsabgabe beträgt 1 Euro pro Person und Nächtigung, für Schutzhäuser in Schutzhäusern und Schutzhütten 0,751 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 1,50 Euro und auf Campingplätzen 1,20 Euro.

(2) Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern, Schutzhütten und SchutzhüttenCampingplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.

(3) Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.

(4) Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsabgabe durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index, gegenüber der mit Dezember 2014 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Eine Erhöhung hat jeweils mit 1. Dezember des auf die Überschreitung der 10% Grenze folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/1982, LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 56/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten