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(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Gemeinde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen der Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 undParagraph 6 StAOG.
(4) Die Kontrollorgane haben dem Bürgermeister monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist der Bürgermeister unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des § 74 StGB.
(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z 4.
(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid. Bestellungs- und Abberufungsverfahren sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Gemeinde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen der Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 undParagraph 6 StAOG.
(4) Die Kontrollorgane haben dem Bürgermeister monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist der Bürgermeister unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des § 74 StGB.
(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z 4.
(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid. Bestellungs- und Abberufungsverfahren sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,