§ 10 StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) 60 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 40 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonates an das Land abzuführen.

(2) Die Erträge aus der Ferienwohnungsabgabe gebühren zur Gänze der Gemeinde. Abs. 1 3.Satz gilt sinngemäß, die diese tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 30.06.2018

(1) 60 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 40 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonates an das Land abzuführen.

(2) Die Erträge aus der Ferienwohnungsabgabe gebühren zur Gänze der Gemeinde. Abs. 1 3.Satz gilt sinngemäß, die diese tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018

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