§ 4 StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die

1.

hilfebedürftig sind,

2.

ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und

3.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs§ 4 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:

1.

österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

2.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;

3.

Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;

4.

subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;

5.

Personen

a)

mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG erteilt wurde oder

b)

deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder

c)

deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

6.

Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere:

1.

EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger und deren Angehörige

a)

in den ersten drei Monaten ihres jeweiligen Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige;

b)

über den Zeitraum gemäß lit. a hinaus, solange ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt und sie nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind;

2.

Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3.

Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben;

4.

Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz geltend machen können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 12/2018

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 31.01.2018 bis 30.06.2021
(1) Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die

1.

hilfebedürftig sind,

2.

ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und

3.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs§ 4 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:

1.

österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

2.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;

3.

Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;

4.

subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;

5.

Personen

a)

mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG erteilt wurde oder

b)

deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder

c)

deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

6.

Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere:

1.

EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger und deren Angehörige

a)

in den ersten drei Monaten ihres jeweiligen Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige;

b)

über den Zeitraum gemäß lit. a hinaus, solange ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt und sie nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind;

2.

Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3.

Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben;

4.

Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz geltend machen können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 12/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten