§ 10 StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:

1.

für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher

773,26 Euro;

2.

für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben

a)

pro Person

75 % des Betrages nach Z 1;

b)

ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist

50 % des Betrages nach Z 1,

wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet;

3.

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben

a)

für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder

18% des Betrages nach Z 1;

b)

ab dem viertältesten Kind

15% des Betrages nach Z 1.

(1a) Vom Mindeststandard gemäß Abs§ 10 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohnbedarf). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.

(2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4) Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes

1.

in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs. 1 gewährten Mindeststandards;

2.

im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt.

(4b) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt

(5) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 31.01.2018 bis 30.06.2021
(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:

1.

für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher

773,26 Euro;

2.

für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben

a)

pro Person

75 % des Betrages nach Z 1;

b)

ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist

50 % des Betrages nach Z 1,

wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet;

3.

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben

a)

für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder

18% des Betrages nach Z 1;

b)

ab dem viertältesten Kind

15% des Betrages nach Z 1.

(1a) Vom Mindeststandard gemäß Abs§ 10 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohnbedarf). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.

(2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4) Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes

1.

in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs. 1 gewährten Mindeststandards;

2.

im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt.

(4b) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt

(5) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018

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