§ 13 StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Jede Hilfe suchende Person kann in ihrem Namen Mindestsicherung beantragen§ 13 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt. Für Wirtschaftsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrages. Unterbleibt im gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

(2) Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung eingebracht werden.

(3) Die in Abs. 2 genannten Stellen haben die Antragsteller der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten und die Anträge unverzüglich an die Behörde (§ 21) weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 12/2018

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 31.01.2018 bis 30.06.2021
(1) Jede Hilfe suchende Person kann in ihrem Namen Mindestsicherung beantragen§ 13 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt. Für Wirtschaftsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrages. Unterbleibt im gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

(2) Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung eingebracht werden.

(3) Die in Abs. 2 genannten Stellen haben die Antragsteller der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten und die Anträge unverzüglich an die Behörde (§ 21) weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 12/2018

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