§ 16a StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Bereits gewährte Leistungen der Mindestsicherung sind in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 3 § 16a StMSGund 4 einzubehalten, soweit sie die auf Grund einer Entscheidung über die Kürzung gemäß § 7a Abs seit 30.06.2021 weggefallen. 6a, 6b und 6c zuerkannte Höhe überschritten haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 09.12.2017 bis 30.06.2021
Bereits gewährte Leistungen der Mindestsicherung sind in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 3 § 16a StMSGund 4 einzubehalten, soweit sie die auf Grund einer Entscheidung über die Kürzung gemäß § 7a Abs seit 30.06.2021 weggefallen. 6a, 6b und 6c zuerkannte Höhe überschritten haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018

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