§ 21 StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Für die Entscheidung über Leistungen der Mindestsicherung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig§ 21 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthalt.

(3) Für die Gewährung von Überbrückungshilfe ist die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Über die Rückerstattung gemäß § 16, den Einbehalt gemäß § 16a sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 17 hat jene Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung entschieden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2015

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2015 bis 30.06.2021
(1) Für die Entscheidung über Leistungen der Mindestsicherung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig§ 21 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthalt.

(3) Für die Gewährung von Überbrückungshilfe ist die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Über die Rückerstattung gemäß § 16, den Einbehalt gemäß § 16a sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 17 hat jene Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung entschieden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten