§ 23 StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 16) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

2.

durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch nimmt;

3.

der Auskunftspflicht gemäß § 20 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen

1.

gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 4.000,– Euro zu bestrafen;

2.

gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe bis zu 400,– Euro zu bestrafen.

§ 23 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2011 bis 30.06.2021
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 16) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

2.

durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch nimmt;

3.

der Auskunftspflicht gemäß § 20 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen

1.

gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 4.000,– Euro zu bestrafen;

2.

gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe bis zu 400,– Euro zu bestrafen.

§ 23 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen.

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