§ 22 Stmk. LSG 1983 Genehmigung der Errichtung und Benützung von Betriebsstätten

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Neu-, Zu- und Umbauten von Betriebsstätten bedürfen – unbeschadet der baubehördlichen Genehmigung – auch einer Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Abschnitt II) durch die Landesregierung. Diese Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

(2) Die Benützung einer Betriebsstätte bedarf einer Genehmigung. Diese darf erst dann erteilt werden, wenn die Betriebsstätte allen vom Gesetz normierten Anforderungen entspricht.

(3) Rechte aus Bescheiden oder Erkenntnissen über die Genehmigung von Betriebsstätten kann auch der Rechtsnachfolger der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers geltend machen. Aus solchen BescheidenBewilligungen erwachsende Pflichten treffen auch die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.2013

(1) Neu-, Zu- und Umbauten von Betriebsstätten bedürfen – unbeschadet der baubehördlichen Genehmigung – auch einer Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Abschnitt II) durch die Landesregierung. Diese Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

(2) Die Benützung einer Betriebsstätte bedarf einer Genehmigung. Diese darf erst dann erteilt werden, wenn die Betriebsstätte allen vom Gesetz normierten Anforderungen entspricht.

(3) Rechte aus Bescheiden oder Erkenntnissen über die Genehmigung von Betriebsstätten kann auch der Rechtsnachfolger der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers geltend machen. Aus solchen BescheidenBewilligungen erwachsende Pflichten treffen auch die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten