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(1) Für die erste Löschhilfe ist im Warteraum und im Vorführraum je ein Handfeuerlöscher entsprechender Größe bereitzuhalten; bei einem FassungsraumAnm.: in der Betriebsstätte von über 350 Sitzplätzen auch einer im Zuschauerraum oder ein zweiter im Warteraum.
(2) Die Handfeuerlöscher sind alle zwei Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen; die Überprüfungsdaten sindFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Landesregierung termingemäß bekanntzugebenFassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
(1) Für die erste Löschhilfe ist im Warteraum und im Vorführraum je ein Handfeuerlöscher entsprechender Größe bereitzuhalten; bei einem FassungsraumAnm.: in der Betriebsstätte von über 350 Sitzplätzen auch einer im Zuschauerraum oder ein zweiter im Warteraum.
(2) Die Handfeuerlöscher sind alle zwei Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen; die Überprüfungsdaten sindFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Landesregierung termingemäß bekanntzugebenFassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,