§ 14 Stmk. LBG 2010 Unterbrechungs- und Verständigungspflicht

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtlichesanitätsbehördlich oder sanitätspolizeilicheeine durch ein ordentliches Gericht angeordnete Obduktion geboten erscheinen lassen (§ 8), ist die Obduktion zu unterbrechenunter-brechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 17.09.2010 bis 31.12.2013

Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtlichesanitätsbehördlich oder sanitätspolizeilicheeine durch ein ordentliches Gericht angeordnete Obduktion geboten erscheinen lassen (§ 8), ist die Obduktion zu unterbrechenunter-brechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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