§ 33 Stmk. LBG 2010 Bewilligungsverfahren bei Errichtung, Erweiterung oder Auflassung von Bestattungsanlagen

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung, Erweiterung sowie die gänzliche oder teilweise Auflassung eines Friedhofes, einer Feuerbestattungsanstalt oder einer sonstigen Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung. Im Bewilligungsverfahren hat eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung im Sinne der Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1991 stattzufinden.

(2) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist Rechtsträger im SinneSinn dieses Gesetzes und ist für den gesetzes- und bescheidkonformenbewilligungskonformen Betrieb der Anlage verantwortlich.

(3) Die Bewerberin/Der Bewerber hat dem Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung maßstabgerechte Grundriss- und Aufrisspläne sowie eine Projektbeschreibung einer/eines befugten Bausachverständigen je in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Außerdem sind der Bewilligungsbehörde das Eigentum oder ein ausreichendes Benützungsrecht nachzuweisen und bei Friedhöfen ein Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen.

(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung einer Bestattungsanlage ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn:

1.

die geplante Bestattungsanlage im Flächenwidmungsplan Deckung findet und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt,

2.

keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen,

3.

insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Gestaltung und Lage der Anlage ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung gewährleistet ist,

4.

durch entsprechende finanzielle Maßnahmen, etwa durch die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Finanzinstitut, Vorsorge dafür getroffen ist, dass die Kosten für die durch eine allfällige Auflösung der Anlage notwendigen Maßnahmen im notwendigen zeitlichen Ausmaß gedeckt sind,

5.

die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie die möglichst barrierefreie und rollstuhlgerechte Ausstattung der Wege und das zum Betrieb erforderliche Personal vorhanden sind,

6.

im Falle der Errichtung von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit und die Grundwasserverhältnisse geeignet sowie die erforderliche Entwässerung der Gräber gesichert sind.

Im BewilligungsbescheidIn der Bewilligung ist festzuhalten, ob, in welchem Umfang und unter welchen Auflagen die Errichtung von Grüften zulässig ist. Dem Bewilligungsbescheid ist alsAls Bestandteil des Bescheidesder Bewilligung sind je eine Ausfertigung des Grundriss- und Aufrissplanes und der Projektbeschreibung (Abs. 3) anzuschließen.

(5) In der Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage hat die Behörde jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Grundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.

(6) Die Übertragung der Rechtsträgerschaft an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere aufgrund von in der Person des neuen Rechtsträgers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 17.09.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Errichtung, Erweiterung sowie die gänzliche oder teilweise Auflassung eines Friedhofes, einer Feuerbestattungsanstalt oder einer sonstigen Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung. Im Bewilligungsverfahren hat eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung im Sinne der Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1991 stattzufinden.

(2) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist Rechtsträger im SinneSinn dieses Gesetzes und ist für den gesetzes- und bescheidkonformenbewilligungskonformen Betrieb der Anlage verantwortlich.

(3) Die Bewerberin/Der Bewerber hat dem Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung maßstabgerechte Grundriss- und Aufrisspläne sowie eine Projektbeschreibung einer/eines befugten Bausachverständigen je in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Außerdem sind der Bewilligungsbehörde das Eigentum oder ein ausreichendes Benützungsrecht nachzuweisen und bei Friedhöfen ein Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen.

(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung einer Bestattungsanlage ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn:

1.

die geplante Bestattungsanlage im Flächenwidmungsplan Deckung findet und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt,

2.

keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen,

3.

insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Gestaltung und Lage der Anlage ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung gewährleistet ist,

4.

durch entsprechende finanzielle Maßnahmen, etwa durch die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Finanzinstitut, Vorsorge dafür getroffen ist, dass die Kosten für die durch eine allfällige Auflösung der Anlage notwendigen Maßnahmen im notwendigen zeitlichen Ausmaß gedeckt sind,

5.

die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie die möglichst barrierefreie und rollstuhlgerechte Ausstattung der Wege und das zum Betrieb erforderliche Personal vorhanden sind,

6.

im Falle der Errichtung von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit und die Grundwasserverhältnisse geeignet sowie die erforderliche Entwässerung der Gräber gesichert sind.

Im BewilligungsbescheidIn der Bewilligung ist festzuhalten, ob, in welchem Umfang und unter welchen Auflagen die Errichtung von Grüften zulässig ist. Dem Bewilligungsbescheid ist alsAls Bestandteil des Bescheidesder Bewilligung sind je eine Ausfertigung des Grundriss- und Aufrissplanes und der Projektbeschreibung (Abs. 3) anzuschließen.

(5) In der Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage hat die Behörde jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Grundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.

(6) Die Übertragung der Rechtsträgerschaft an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere aufgrund von in der Person des neuen Rechtsträgers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten