§ 40 Stmk. LBG 2010 Aufbahrungshalle (Leichenkammer)

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für jeden Friedhof und jede Feuerbestattungsanstalt muss eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer für alle Bestattungen zur Verfügung stehen. Diese muss nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe bei der Bestattungsanlage liegen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechenden in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Absatz 3, entsprechenden in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (§ 13 Abs. 1 und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (Paragraph 13, Absatz eins und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dies betrifft nicht die Genehmigung des Obduktionsraumes.

(1) Für jeden Friedhof und jede Feuerbestattungsanstalt muss eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer für alle Bestattungen zur Verfügung stehenAnm. Diese muss nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe bei der Bestattungsanlage liegen.

(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechenden: in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.

(3) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet seinFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich istder Fassung Landesgesetzblatt Nr. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein19 aus 2026, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (§ 13 Abs. 1 und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.

(4) Die Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 17.09.2010 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Für jeden Friedhof und jede Feuerbestattungsanstalt muss eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer für alle Bestattungen zur Verfügung stehen. Diese muss nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe bei der Bestattungsanlage liegen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechenden in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Absatz 3, entsprechenden in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (§ 13 Abs. 1 und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (Paragraph 13, Absatz eins und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dies betrifft nicht die Genehmigung des Obduktionsraumes.

(1) Für jeden Friedhof und jede Feuerbestattungsanstalt muss eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer für alle Bestattungen zur Verfügung stehenAnm. Diese muss nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe bei der Bestattungsanlage liegen.

(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechenden: in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.

(3) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet seinFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich istder Fassung Landesgesetzblatt Nr. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein19 aus 2026, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (§ 13 Abs. 1 und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.

(4) Die Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

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