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(1) Für jeden Friedhof und jede Feuerbestattungsanstalt muss eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer für alle Bestattungen zur Verfügung stehenAnm. Diese muss nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe bei der Bestattungsanlage liegen.
(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechenden: in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.
(3) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet seinFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich istder Fassung Landesgesetzblatt Nr. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein19 aus 2026, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (§ 13 Abs. 1 und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.
(1) Für jeden Friedhof und jede Feuerbestattungsanstalt muss eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer für alle Bestattungen zur Verfügung stehenAnm. Diese muss nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe bei der Bestattungsanlage liegen.
(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechenden: in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.
(3) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet seinFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich istder Fassung Landesgesetzblatt Nr. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein19 aus 2026, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (§ 13 Abs. 1 und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.