§ 43 Stmk. LBG 2010 Strafbestimmungen

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 50005.000 Euro, im FalleFall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer

1.

die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt;

2.

seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;

3.

den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt;

4.

entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt;

5.

den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt;

6.

entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt;

7.

den Bestimmungen nach § 19 und § 20 zuwiderhandelt;

8.

eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben;

9.

den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt;

10.

den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt;

11.

den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt;

12.

den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt;

13.

ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt;

14.

den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt;

15.

den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen bescheidmäßigen Anordnungen zuwiderhandelt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 17.09.2010 bis 31.12.2013

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 50005.000 Euro, im FalleFall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer

1.

die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt;

2.

seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;

3.

den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt;

4.

entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt;

5.

den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt;

6.

entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt;

7.

den Bestimmungen nach § 19 und § 20 zuwiderhandelt;

8.

eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben;

9.

den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt;

10.

den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt;

11.

den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt;

12.

den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt;

13.

ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt;

14.

den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt;

15.

den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen bescheidmäßigen Anordnungen zuwiderhandelt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten