§ 10 StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere in Betracht:

1.

die Ausbildung und der Einsatz von Betriebs-, Familien- sowie Haushaltshelferinnen und -helfern,

2.

die Gewährung von Notstandsentschädigungen,

3.

die Gewährung von Schulbeihilfen und Stipendien,

4.

die Förderung von Hofübernehmerinnen und -übernehmern,

5.

die Gewährung von Beihilfen und Darlehen für Hausstandsgründungen sowie die Schaffung und Austattung von Wohnraum,

6.

die Berufsaus- und -fortbildung für unselbstständige Berufsangehörige,

7.

die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für unselbstständige Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.03.2013 bis 31.08.2022

Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere in Betracht:

1.

die Ausbildung und der Einsatz von Betriebs-, Familien- sowie Haushaltshelferinnen und -helfern,

2.

die Gewährung von Notstandsentschädigungen,

3.

die Gewährung von Schulbeihilfen und Stipendien,

4.

die Förderung von Hofübernehmerinnen und -übernehmern,

5.

die Gewährung von Beihilfen und Darlehen für Hausstandsgründungen sowie die Schaffung und Austattung von Wohnraum,

6.

die Berufsaus- und -fortbildung für unselbstständige Berufsangehörige,

7.

die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für unselbstständige Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

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