§ 18 StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung ist mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrautAnm. Die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer: in der Land- und Forstwirtschaft sind verpflichtet, im eigenen Wirkungsbereich für kammerzugehörige Personen eine fachgerechte Beratung nach diesem Gesetz zu gewährleisten.Fassung LGBl. Nr. 64/2022

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist. Die Organe der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Das Land hat den in Abs. 2 genannten Kammern jenen Teil des Personal- Sach- und Investitionsaufwandes zu ersetzen, der sich aus der Besorgung der vom Land übertragenenen Aufgaben inklusive des Beratungsaufwandes ergibt. Die Kammern haben hierzu der Landesregierung rechtzeitig vor Beschlussfassung durch die Landesregierung den notwendigen Aufwand zu begründen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.03.2013 bis 31.08.2022

(1) Die Landesregierung ist mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrautAnm. Die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer: in der Land- und Forstwirtschaft sind verpflichtet, im eigenen Wirkungsbereich für kammerzugehörige Personen eine fachgerechte Beratung nach diesem Gesetz zu gewährleisten.Fassung LGBl. Nr. 64/2022

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist. Die Organe der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Das Land hat den in Abs. 2 genannten Kammern jenen Teil des Personal- Sach- und Investitionsaufwandes zu ersetzen, der sich aus der Besorgung der vom Land übertragenenen Aufgaben inklusive des Beratungsaufwandes ergibt. Die Kammern haben hierzu der Landesregierung rechtzeitig vor Beschlussfassung durch die Landesregierung den notwendigen Aufwand zu begründen.

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