§ 4 KIG Antragslisten

Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren VornamenVor- und Familien- oder NachnamenFamiliennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt zu enthalten:

a)

die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird,

b)

den Hinweis auf das Kontrollobjekt.

Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.

(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.08.2017

(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren VornamenVor- und Familien- oder NachnamenFamiliennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt zu enthalten:

a)

die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird,

b)

den Hinweis auf das Kontrollobjekt.

Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.

(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017

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