§ 6 KIG Bericht

Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Der vom Landesrechnungshof zu erstellende Bericht über die Gebarungskontrolle ist neben den im § 28in Art. 52 Abs. 1 und 2 des LRHL-VG genannten Organen auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln.

(2) Personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Überprüften, dürfen in den Bericht nur dann aufgenommen werden, wenn dieser ohne die entsprechenden Angaben seine Aussagekraft verlieren würde.

(3) Der Kontrollausschuß hat das Ergebnis der Gebarungskontrolle dem Landtag zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 08.02.2012

In Kraft vom 29.03.1990 bis 08.02.2012

(1) Der vom Landesrechnungshof zu erstellende Bericht über die Gebarungskontrolle ist neben den im § 28in Art. 52 Abs. 1 und 2 des LRHL-VG genannten Organen auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln.

(2) Personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Überprüften, dürfen in den Bericht nur dann aufgenommen werden, wenn dieser ohne die entsprechenden Angaben seine Aussagekraft verlieren würde.

(3) Der Kontrollausschuß hat das Ergebnis der Gebarungskontrolle dem Landtag zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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