§ 8 Stmk. KSG Externe Notfallpläne

Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von Betrieben oder Anlagen, von denen besondere Brand-, Explosions- oder sonstige schwer wiegende Gefahren ausgehen können und die infolgedessen eine Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte zu gefährden geeignet sind, sind mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu verpflichten, interne Notfallpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebes oder der Anlage zu erstellen und bei der Erstellung und Fortschreibung behördlicher externer Notfallpläne sowie bei Katastrophenschutzübungen mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe oder Anlagen gemäß § 8b dieses Gesetzes zu erstellen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe oder Anlagen gemäß Paragraph 8 b, dieses Gesetzes zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Notfallpläne sind zu erstellen, um
    • StrichaufzählungSchadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können;
    • StrichaufzählungMaßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;
    • Strichaufzählungnotwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienstellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
    • StrichaufzählungAufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
  4. (4)Absatz 4Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang IV Punkt 1 und 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie), in der Fassung der Richtlinie 2003/105 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG, geforderten Informationen zu enthalten.Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang römisch IV Punkt 1 und 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie), in der Fassung der Richtlinie 2003/105 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG, geforderten Informationen zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die Notfallpläne sind von dem Betreiber des betroffenen Betriebes (Abs. 1) und, falls erforderlich, von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.Die Notfallpläne sind von dem Betreiber des betroffenen Betriebes (Absatz eins,) und, falls erforderlich, von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Richtlinie 20012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zu erfolgen.

(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe des Abs. 1 dienen dem Ziel:

1.

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, Umwelt und Sachen begrenzen zu können,

2.

Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,

3.

Notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiter zu geben und

4.

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist zu beteiligen und deren/dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die erforderlichen Sachverständigen und betroffenen Hilfs- und Rettungsorganisationen beizuziehen. Die Behörde, der die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber den Sicherheitsbericht gem. Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, die Gemeinde/n, sowie weitere Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen sein können, sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.

(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder eines Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.

(5) Externe Notfallpläne haben jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

1.

Name oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

2.

Maßnahmen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Hilfs- und Rettungsorganisationen,

3.

Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwenigen Einsatzmittel,

4.

Maßnahmen zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

5.

Maßnahmen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

6.

Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit und aller benachbarter Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, gem. Art. 9 der genannten Richtlinien über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,

7.

Maßnahmen zur Information der Hilfs- und Rettungsorganisationen anderer EU-Mitgliedstaaten, die im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(6) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb gemäß Abs. 1 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei den Gemeinden, sowie bei weiteren Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffen sein können,, 6 Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Auflagefrist hat jedermann das Recht zum Entwurf Stellung zu nehmen. Von der Auflage und der Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Teile der externen Notfallpläne dürfen von der öffentlichen Einsichtnahme ausgenommen werden. Bei der endgültigen Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Während der 6-wöchigen Auflagefrist ist der externe Notfallplan der Landesregierung und den betroffenen anerkannten Hilfs- und Einsatzorganisationen zu übermitteln.

(7) Externe Notfallpläne sind spätestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Dabei sind Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes für erforderlich, ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.

(8) Externe Notfallpläne sind von der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber und – soweit erforderlich – von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrolliertem Ereignis, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten, ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, kommt.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in dem gem. Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellenden Sicherheitsbericht mit Bescheid entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist der betroffenen Gemeinde sowie der Landesregierung mitzuteilen. Liegt der betroffene Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder Nachbarstaates, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Nachbarstaat von dieser Entscheidung zu informieren.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2006,LGBl. Nr. 61/2017

Stand vor dem 06.07.2017

In Kraft vom 01.04.2006 bis 06.07.2017
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von Betrieben oder Anlagen, von denen besondere Brand-, Explosions- oder sonstige schwer wiegende Gefahren ausgehen können und die infolgedessen eine Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte zu gefährden geeignet sind, sind mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu verpflichten, interne Notfallpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebes oder der Anlage zu erstellen und bei der Erstellung und Fortschreibung behördlicher externer Notfallpläne sowie bei Katastrophenschutzübungen mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe oder Anlagen gemäß § 8b dieses Gesetzes zu erstellen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe oder Anlagen gemäß Paragraph 8 b, dieses Gesetzes zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Notfallpläne sind zu erstellen, um
    • StrichaufzählungSchadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können;
    • StrichaufzählungMaßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;
    • Strichaufzählungnotwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienstellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
    • StrichaufzählungAufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
  4. (4)Absatz 4Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang IV Punkt 1 und 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie), in der Fassung der Richtlinie 2003/105 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG, geforderten Informationen zu enthalten.Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang römisch IV Punkt 1 und 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie), in der Fassung der Richtlinie 2003/105 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG, geforderten Informationen zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die Notfallpläne sind von dem Betreiber des betroffenen Betriebes (Abs. 1) und, falls erforderlich, von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.Die Notfallpläne sind von dem Betreiber des betroffenen Betriebes (Absatz eins,) und, falls erforderlich, von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Richtlinie 20012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zu erfolgen.

(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe des Abs. 1 dienen dem Ziel:

1.

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, Umwelt und Sachen begrenzen zu können,

2.

Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,

3.

Notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiter zu geben und

4.

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist zu beteiligen und deren/dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die erforderlichen Sachverständigen und betroffenen Hilfs- und Rettungsorganisationen beizuziehen. Die Behörde, der die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber den Sicherheitsbericht gem. Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, die Gemeinde/n, sowie weitere Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen sein können, sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.

(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder eines Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.

(5) Externe Notfallpläne haben jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

1.

Name oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

2.

Maßnahmen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Hilfs- und Rettungsorganisationen,

3.

Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwenigen Einsatzmittel,

4.

Maßnahmen zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

5.

Maßnahmen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

6.

Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit und aller benachbarter Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, gem. Art. 9 der genannten Richtlinien über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,

7.

Maßnahmen zur Information der Hilfs- und Rettungsorganisationen anderer EU-Mitgliedstaaten, die im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(6) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb gemäß Abs. 1 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei den Gemeinden, sowie bei weiteren Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffen sein können,, 6 Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Auflagefrist hat jedermann das Recht zum Entwurf Stellung zu nehmen. Von der Auflage und der Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Teile der externen Notfallpläne dürfen von der öffentlichen Einsichtnahme ausgenommen werden. Bei der endgültigen Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Während der 6-wöchigen Auflagefrist ist der externe Notfallplan der Landesregierung und den betroffenen anerkannten Hilfs- und Einsatzorganisationen zu übermitteln.

(7) Externe Notfallpläne sind spätestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Dabei sind Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes für erforderlich, ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.

(8) Externe Notfallpläne sind von der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber und – soweit erforderlich – von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrolliertem Ereignis, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten, ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, kommt.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in dem gem. Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellenden Sicherheitsbericht mit Bescheid entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist der betroffenen Gemeinde sowie der Landesregierung mitzuteilen. Liegt der betroffene Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder Nachbarstaates, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Nachbarstaat von dieser Entscheidung zu informieren.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2006,LGBl. Nr. 61/2017

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