Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 § 16a entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 46/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt NrKSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 46 aus 2006,
Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 § 16a entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 46/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt NrKSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 46 aus 2006,