§ 16a Stmk. KSG (weggefallen)

Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 16 a,

Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 § 16a entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 46/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt NrKSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 46 aus 2006,

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.12.2013
Paragraph 16 a,

Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 § 16a entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 46/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt NrKSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 46 aus 2006,

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