§ 18 Stmk. KSG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
    1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß §§ 7a, 8 und 8a nicht nachkommtder Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß Paragraphen 7 a,, 8 und 8a nicht nachkommt
    2. 2.Ziffer 2den Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt,den Melde- und Auskunftspflichten gemäß Paragraph 9, nicht nachkommt,
    3. 3.Ziffer 3den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder vereitelt oder
    5. 5.Ziffer 5mutwillig den Einsatz der Katastrophenhilfsdienste veranlaßt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu 3634 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraftVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, werden mit Geldstrafe bis zu 3634 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft
  3. (3)Absatz 3Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG kann eine Geldstrafe bis zu 36.336 Euro verhängt werden.Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG kann eine Geldstrafe bis zu 36.336 Euro verhängt werden.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß §§ 7a, 8 und 8a nicht nachkommt

2.

den Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt,

3.

den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen zuwiderhandelt,

4.

eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder vereitelt oder

5.

mutwillig den Einsatz der Katastrophenhilfsdienste veranlaßt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu 3634 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft

(3) Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG kann eine Geldstrafe bis zu 36.336 Euro verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2001, LGBl. Nr. 46/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2006,LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
    1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß §§ 7a, 8 und 8a nicht nachkommtder Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß Paragraphen 7 a,, 8 und 8a nicht nachkommt
    2. 2.Ziffer 2den Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt,den Melde- und Auskunftspflichten gemäß Paragraph 9, nicht nachkommt,
    3. 3.Ziffer 3den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder vereitelt oder
    5. 5.Ziffer 5mutwillig den Einsatz der Katastrophenhilfsdienste veranlaßt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu 3634 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraftVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, werden mit Geldstrafe bis zu 3634 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft
  3. (3)Absatz 3Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG kann eine Geldstrafe bis zu 36.336 Euro verhängt werden.Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG kann eine Geldstrafe bis zu 36.336 Euro verhängt werden.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß §§ 7a, 8 und 8a nicht nachkommt

2.

den Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt,

3.

den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen zuwiderhandelt,

4.

eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder vereitelt oder

5.

mutwillig den Einsatz der Katastrophenhilfsdienste veranlaßt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu 3634 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft

(3) Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG kann eine Geldstrafe bis zu 36.336 Euro verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2001, LGBl. Nr. 46/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2006,LGBl. Nr. 87/2013

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