§ 19 Stmk. KSG Personenbezogene Bezeichnungen

Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, dieDie in diesem Gesetz in der männlichen Form verwendet werdenverwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, gelten sprachlich auchsoweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der weiblichen FormFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.08.2025

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, dieDie in diesem Gesetz in der männlichen Form verwendet werdenverwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, gelten sprachlich auchsoweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der weiblichen FormFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

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