§ 44 Stmk. JagdG 1986

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und die Ersatzmitglieder werden von den Mitgliedern der Bezirksjagdausschüsse aufgrund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Land Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben. Die Wahlen sind geheim. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(2) Der Landesjägermeister ist vom gesamten Vorstand aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die Aufteilung der Funktionen der beiden Landesjägermeisterstellvertreter erfolgt unter Zugrundelegung der auf die einzelnen Wahlvorschläge (Abs.1) entfallenen Stimmen nach dem Verhältniswahlrecht (d’Hondt’sches Verfahren). Hiebei ist das Mandat des Landesjägermeisters der wahlwerbenden Gruppe anzurechnen, der er entstammt. Die auf die einzelnen Gruppen entfallenden Stellvertreter werden in gesonderten Wahlgängen von den Vorstandsmitgliedern der betreffenden Gruppe gewählt (Fraktionswahl).

(3) Die Wahl der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes (Stellvertreterin/Stellvertreter), der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und des Disziplinarrates erfolgt je in einem gesonderten Wahlgang bzw. mit gesonderten Stimmzetteln. Für diese Wahlen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter und dritter Satz und des Abs. 2 sinngemäß. Jeder wahlwerbenden Gruppe, die einen Sitz im Vorstand hat, steht das Recht zu, eine Rechnungsprüferin/einen Rechnungsprüfer (Ersatzperson) zu nominieren. Die Nominierten sind von der Landesjägermeisterin/vom Landesjägermeister anzugeloben. Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (Ersatzpersonen) müssen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein und in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben.

(4) Über die Wahlvorgänge ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Stimmzettel sind ihr anzuschließen.

(5) Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses werden aufgrund von Wahlvorschlägen von den Mitgliedern der Steirischen Landesjägerschaft, die am Stichtag ihren Hauptwohnsitz im Bezirk haben, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wählbar sind nur jene Mitglieder der Steirischen Jägerschaft, die im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben. Der Bezirksjägermeister ist vom gesamten Bezirksjagdausschuß aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die Stelle des Bezirksjägermeisterstellvertreters fällt jener wahlwerbenden Gruppe zu, die nach dem Verhältnis der Urstimmenzahl (d’Hondt’sches Verfahren) darauf Anspruch hat. Das Mandat des Bezirksjägermeisters ist der wahlwerbenden Gruppe anzurechnen, der er entstammt. Den Bezirksjägermeisterstellvertreter wählen die Ausschußmitglieder jener Gruppe, der diese Funktion zusteht (Fraktionswahl).

(6) Die Wahlen sind geheim. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 15 Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(7) Die Wahlen der in diesem Paragraf genannten Organe haben auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt’sches Verfahren) zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 74/2022

Stand vor dem 25.10.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.10.2022
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und die Ersatzmitglieder werden von den Mitgliedern der Bezirksjagdausschüsse aufgrund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Land Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben. Die Wahlen sind geheim. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(2) Der Landesjägermeister ist vom gesamten Vorstand aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die Aufteilung der Funktionen der beiden Landesjägermeisterstellvertreter erfolgt unter Zugrundelegung der auf die einzelnen Wahlvorschläge (Abs.1) entfallenen Stimmen nach dem Verhältniswahlrecht (d’Hondt’sches Verfahren). Hiebei ist das Mandat des Landesjägermeisters der wahlwerbenden Gruppe anzurechnen, der er entstammt. Die auf die einzelnen Gruppen entfallenden Stellvertreter werden in gesonderten Wahlgängen von den Vorstandsmitgliedern der betreffenden Gruppe gewählt (Fraktionswahl).

(3) Die Wahl der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes (Stellvertreterin/Stellvertreter), der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und des Disziplinarrates erfolgt je in einem gesonderten Wahlgang bzw. mit gesonderten Stimmzetteln. Für diese Wahlen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter und dritter Satz und des Abs. 2 sinngemäß. Jeder wahlwerbenden Gruppe, die einen Sitz im Vorstand hat, steht das Recht zu, eine Rechnungsprüferin/einen Rechnungsprüfer (Ersatzperson) zu nominieren. Die Nominierten sind von der Landesjägermeisterin/vom Landesjägermeister anzugeloben. Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (Ersatzpersonen) müssen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein und in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben.

(4) Über die Wahlvorgänge ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Stimmzettel sind ihr anzuschließen.

(5) Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses werden aufgrund von Wahlvorschlägen von den Mitgliedern der Steirischen Landesjägerschaft, die am Stichtag ihren Hauptwohnsitz im Bezirk haben, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wählbar sind nur jene Mitglieder der Steirischen Jägerschaft, die im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben. Der Bezirksjägermeister ist vom gesamten Bezirksjagdausschuß aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die Stelle des Bezirksjägermeisterstellvertreters fällt jener wahlwerbenden Gruppe zu, die nach dem Verhältnis der Urstimmenzahl (d’Hondt’sches Verfahren) darauf Anspruch hat. Das Mandat des Bezirksjägermeisters ist der wahlwerbenden Gruppe anzurechnen, der er entstammt. Den Bezirksjägermeisterstellvertreter wählen die Ausschußmitglieder jener Gruppe, der diese Funktion zusteht (Fraktionswahl).

(6) Die Wahlen sind geheim. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 15 Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(7) Die Wahlen der in diesem Paragraf genannten Organe haben auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt’sches Verfahren) zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 74/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten