§ 55 Stmk. JagdG 1986

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2022 bis 31.12.9999
(1) In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Stätten, die der Heilung oder Erholung Kranker und Rekonvaleszenter dienen, von einzelnen Häusern und Scheunen und von Wildquerungseinrichtungen (wie Grünbrücken oder Wilddurchlässe) darf zwar das Wild aufgesucht und getrieben, nicht aber mit Schusswaffen erlegt werden.

(2) Auf Friedhöfen, Eisenbahnstrecken und Gleisanlagen, auf öffentlichen Straßen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, auf Spiel- und Sportplätzen darf das Wild weder aufgesucht noch getrieben, noch erlegt werden.

(2a) Über begründeten Antrag der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers oder der Betreiberin/des Betreibers einer Anlage gemäß Abs. 2, insbesondere wenn Wildschäden die Funktion des Nutzungszweckes gefährden, kann die Behörde zeitlich und örtlich begrenzte Ausnahmen vom Verbot der Jagdausübung auf Flächen nach Abs. 2 unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere die die Sicherheit von Personen gewährleisten, genehmigen.

(3) Auf Grundstücken, welche zu einem Gemeindejagdgebiet gehören und durch eine natürliche oder künstliche, ständige Umfriedung (Hecke, Gitter, Mauer u. dgl.) derart umschlossen sind, dass der Zutritt dritter Personen ohne Verletzung oder Übersetzung der Umfriedung auf keinem anderen Weg als durch die angebrachten schließbaren Türen oder Tore möglich erscheint, ruht die Jagd während der Jagdpachtzeit, und zwar von dem Zeitpunkt an, in welchem die Jagdausübungsberechtigten durch die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer im Wege des Gemeindeamtes davon verständigt werden, dass letztere die Ausübung der Jagd auf den bezeichneten Grundstücken nicht gestatten.

(4) Zu den vorbezeichneten Grundstücken sind jene nicht zu rechnen, welche durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder den Austritt des Weideviehes verhagt sind.

(5) Auf den im Abs.3 bezeichneten Grundstücken sowie bei Wildzäunen dürfen keine Herstellungen (Einsprünge) angebracht werden, welche das einwechselnde Wild hindern, an jenen Stellen, an welchen es in ein Grundstück einwechselt, wieder zurückzuwechseln. Auch ist es verboten, Wild zu den Einsprüngen anzulocken (anzukirren).

(6) Jede/Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei Wahrnehmung vom Ausbruch ansteckender Tierkrankheiten unter dem Wildbestande seines Jagdrevieres binnen drei Tagen der für das Jagdrevier zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Gemeindeamte des Jagdrevieres die Anzeige zu erstatten. Diese Verpflichtung gilt auch für die mit der Jagdaufsicht betrauten Organe sowie für alle jene Personen, welche vermöge ihres Berufes in die Lage kommen, Wahrnehmungen über den Ausbruch von Wildseuchen zu machen. Die Landesregierung hat im Verordnungswege die zur Bekämpfung von Wildseuchen erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

(7) Ob und wie weit dem Pächter einer Gemeindejagd anläßlich des Auftretens von Wildseuchen und der Durchführung der zu deren Bekämpfung angeordneten Maßnahmen ein Nachlaß am Pachtschilling gebührt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und von Sachverständigen im Jagdfache zu entscheiden.

(8) Die Landesregierung hat im Verordnungswege nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und der Steirischen Landesjägerschaft Bestimmungen erlassen, mit welchen für den Verkauf von Wild und dessen Nebenprodukten die Beibringung von Bescheinigungen über die Herkunft des Wildbrets und der Nebenprodukte vorgeschrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 74/2022

Stand vor dem 25.10.2022

In Kraft vom 06.02.2015 bis 25.10.2022
(1) In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Stätten, die der Heilung oder Erholung Kranker und Rekonvaleszenter dienen, von einzelnen Häusern und Scheunen und von Wildquerungseinrichtungen (wie Grünbrücken oder Wilddurchlässe) darf zwar das Wild aufgesucht und getrieben, nicht aber mit Schusswaffen erlegt werden.

(2) Auf Friedhöfen, Eisenbahnstrecken und Gleisanlagen, auf öffentlichen Straßen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, auf Spiel- und Sportplätzen darf das Wild weder aufgesucht noch getrieben, noch erlegt werden.

(2a) Über begründeten Antrag der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers oder der Betreiberin/des Betreibers einer Anlage gemäß Abs. 2, insbesondere wenn Wildschäden die Funktion des Nutzungszweckes gefährden, kann die Behörde zeitlich und örtlich begrenzte Ausnahmen vom Verbot der Jagdausübung auf Flächen nach Abs. 2 unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere die die Sicherheit von Personen gewährleisten, genehmigen.

(3) Auf Grundstücken, welche zu einem Gemeindejagdgebiet gehören und durch eine natürliche oder künstliche, ständige Umfriedung (Hecke, Gitter, Mauer u. dgl.) derart umschlossen sind, dass der Zutritt dritter Personen ohne Verletzung oder Übersetzung der Umfriedung auf keinem anderen Weg als durch die angebrachten schließbaren Türen oder Tore möglich erscheint, ruht die Jagd während der Jagdpachtzeit, und zwar von dem Zeitpunkt an, in welchem die Jagdausübungsberechtigten durch die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer im Wege des Gemeindeamtes davon verständigt werden, dass letztere die Ausübung der Jagd auf den bezeichneten Grundstücken nicht gestatten.

(4) Zu den vorbezeichneten Grundstücken sind jene nicht zu rechnen, welche durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder den Austritt des Weideviehes verhagt sind.

(5) Auf den im Abs.3 bezeichneten Grundstücken sowie bei Wildzäunen dürfen keine Herstellungen (Einsprünge) angebracht werden, welche das einwechselnde Wild hindern, an jenen Stellen, an welchen es in ein Grundstück einwechselt, wieder zurückzuwechseln. Auch ist es verboten, Wild zu den Einsprüngen anzulocken (anzukirren).

(6) Jede/Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei Wahrnehmung vom Ausbruch ansteckender Tierkrankheiten unter dem Wildbestande seines Jagdrevieres binnen drei Tagen der für das Jagdrevier zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Gemeindeamte des Jagdrevieres die Anzeige zu erstatten. Diese Verpflichtung gilt auch für die mit der Jagdaufsicht betrauten Organe sowie für alle jene Personen, welche vermöge ihres Berufes in die Lage kommen, Wahrnehmungen über den Ausbruch von Wildseuchen zu machen. Die Landesregierung hat im Verordnungswege die zur Bekämpfung von Wildseuchen erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

(7) Ob und wie weit dem Pächter einer Gemeindejagd anläßlich des Auftretens von Wildseuchen und der Durchführung der zu deren Bekämpfung angeordneten Maßnahmen ein Nachlaß am Pachtschilling gebührt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und von Sachverständigen im Jagdfache zu entscheiden.

(8) Die Landesregierung hat im Verordnungswege nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und der Steirischen Landesjägerschaft Bestimmungen erlassen, mit welchen für den Verkauf von Wild und dessen Nebenprodukten die Beibringung von Bescheinigungen über die Herkunft des Wildbrets und der Nebenprodukte vorgeschrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 74/2022

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