§ 8 GSLG 1969 § 8

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.

(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.

(3) Der Einlösungspreis ist, soweit hier-über ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, von der Agrarbehörde auf Grund des Verkehrswertes unter Berücksichtigung der im § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 angeführten Umstände festzusetzen.

(4) Findet die Einlösung nach Abs. 1 statt, erIöschen hinsichtlich der eingelösten Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Die Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 erster Satz des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 137/1975111/2010, zu erfolgen.

(5) Wird die Einlösung nach Abs. 2 begehrt, so hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten zur lastenfreien Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.

(6) Verträge zur Einlösung von Grundflächen (Abs. 1 bis 5) können vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden und sind von Amts wegen durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.01.1983 bis 31.12.2013

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.

(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.

(3) Der Einlösungspreis ist, soweit hier-über ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, von der Agrarbehörde auf Grund des Verkehrswertes unter Berücksichtigung der im § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 angeführten Umstände festzusetzen.

(4) Findet die Einlösung nach Abs. 1 statt, erIöschen hinsichtlich der eingelösten Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Die Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 erster Satz des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 137/1975111/2010, zu erfolgen.

(5) Wird die Einlösung nach Abs. 2 begehrt, so hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten zur lastenfreien Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.

(6) Verträge zur Einlösung von Grundflächen (Abs. 1 bis 5) können vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden und sind von Amts wegen durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013

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