§ 21 Stmk. GBezG Anrechnungsbetrag

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz hat das Land bzw. die Landeshauptstadt Graz an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß § 20 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 20, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß § 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß § 21 haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz dem Land zu überweisen. Die näheren Bestimmungen über die Leistung und Verwaltung dieses Differenzbetrages sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß Paragraph 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 21, haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz dem Land zu überweisen. Die näheren Bestimmungen über die Leistung und Verwaltung dieses Differenzbetrages sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz hat die Gemeinde bzw. die Landeshauptstadt Graz an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß § 20 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß § 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß § 21 haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz an den entsprechenden Pensionsversicherungsträger zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,LGBl. Nr. 86/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz hat das Land bzw. die Landeshauptstadt Graz an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß § 20 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 20, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß § 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß § 21 haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz dem Land zu überweisen. Die näheren Bestimmungen über die Leistung und Verwaltung dieses Differenzbetrages sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß Paragraph 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 21, haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz dem Land zu überweisen. Die näheren Bestimmungen über die Leistung und Verwaltung dieses Differenzbetrages sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz hat die Gemeinde bzw. die Landeshauptstadt Graz an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß § 20 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß § 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß § 21 haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz an den entsprechenden Pensionsversicherungsträger zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,LGBl. Nr. 86/2013

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