§ 21 Stmk. GBezG Anrechnungsbetrag

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz hat das Landdie Gemeinde bzw. die Landeshauptstadt Graz an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß § 20 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß § 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß § 21 haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz dem Landan den entsprechenden Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Die näheren Bestimmungen über die Leistung und Verwaltung dieses Differenzbetrages sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 86/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2005 bis 31.12.2013

(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz hat das Landdie Gemeinde bzw. die Landeshauptstadt Graz an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß § 20 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß § 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß § 21 haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz dem Landan den entsprechenden Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Die näheren Bestimmungen über die Leistung und Verwaltung dieses Differenzbetrages sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 86/2013

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