§ 6 StFFG Datenverarbeitung

Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

Die Landesregierung ist ermächtigt, allezur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten, die für die Förderungsabwicklung und -kontrolle erforderlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.10.2010 bis 09.07.2018

Die Landesregierung ist ermächtigt, allezur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten, die für die Förderungsabwicklung und -kontrolle erforderlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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