§ 1 FuGG

Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Die Unternehmerin/Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 8542019/2004627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 4 LMSVG sowie die Rückstandskontrollen gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG Gebühren zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.09.2022

Die Unternehmerin/Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 8542019/2004627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 4 LMSVG sowie die Rückstandskontrollen gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG Gebühren zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022

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