§ 8 FuGG Behörde

Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren – in erster Instanz dem Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013

Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren – in erster Instanz dem Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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