§ 9 FuGG

Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige FassungDie Landesregierung ist ermächtigt, Daten im erforderlichen Umfang zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehenverarbeiten:

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007.

(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Verordnung (EG) 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABL. L 139 vom 30.4.2004) in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Verordnung (EG) 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABL. L 165 vom 30.4.2004) in der jeweils geltenden Fassung.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.09.2022

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige FassungDie Landesregierung ist ermächtigt, Daten im erforderlichen Umfang zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehenverarbeiten:

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007.

(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Verordnung (EG) 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABL. L 139 vom 30.4.2004) in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Verordnung (EG) 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABL. L 165 vom 30.4.2004) in der jeweils geltenden Fassung.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022

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