§ 6 StFWG Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Arten der Mitgliedschaft:

1.

Aktive Mitglieder,

2.

Feuerwehrjugend,

3.

Mitglieder außer Dienst,

4.

Ehrenmitglieder.

(2) Dienst als aktive Mitglieder können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, die körperlich und geistig zum Feuerwehrdienst geeignet sind und gegen die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 34 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied angehören. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann aber auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erbringung von Einsatzleistungen gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 herangezogen werden. Für die Erbringung dieser EinsatzleistungLeistungen ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der StammfeuerwehrZweitfeuerwehr gleichgestellt.

(4) Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.

(5) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstkleidung im Dienst und bei sonstigen, von einer Kommandantin/einem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen. Diese Feuerwehrmitglieder gelten bei der Ausübung des Feuerwehrdienstes als Beamtinnen/Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch den in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamtinnen/Beamten gewährt.

(6) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt durch die/den FwKdt nach Beschluss der Wehrversammlung über Vorschlag des Feuerwehrausschusses und im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt.

(7) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

Stand vor dem 08.07.2015

In Kraft vom 18.02.2012 bis 08.07.2015

(1) Arten der Mitgliedschaft:

1.

Aktive Mitglieder,

2.

Feuerwehrjugend,

3.

Mitglieder außer Dienst,

4.

Ehrenmitglieder.

(2) Dienst als aktive Mitglieder können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, die körperlich und geistig zum Feuerwehrdienst geeignet sind und gegen die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 34 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied angehören. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann aber auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erbringung von Einsatzleistungen gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 herangezogen werden. Für die Erbringung dieser EinsatzleistungLeistungen ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der StammfeuerwehrZweitfeuerwehr gleichgestellt.

(4) Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.

(5) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstkleidung im Dienst und bei sonstigen, von einer Kommandantin/einem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen. Diese Feuerwehrmitglieder gelten bei der Ausübung des Feuerwehrdienstes als Beamtinnen/Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch den in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamtinnen/Beamten gewährt.

(6) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt durch die/den FwKdt nach Beschluss der Wehrversammlung über Vorschlag des Feuerwehrausschusses und im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt.

(7) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

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