§ 8 StBHG Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt

Steiermärkisches Behindertengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung wird insbesondere gewährt fürTeilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ist Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter zu gewähren, um deren Inklusion in ein berufliches Umfeld durch die Förderung der persönlichen, sozialen und arbeitsrelevanten Kompetenz und durch Erprobung zu unterstützen.

a)

die Ausbildung, die Weiterbildung, die Um- und Nachschulung in Schulen, Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen,

b)

die Erprobung auf einem Arbeitsplatz,

c)

die Erreichung des Arbeitsplatzes.

(2) Die Hilfe nach Abs. 1 lit. a bestehtVorrangiges Ziel ist die Beschäftigung in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts, wobei Menschen mit Behinderung zum Zwecke der Teilhabe an Beschäftigung in der ÜbernahmeArbeitswelt auch in Betrieben von KostenLeistungserbringern gemäß § 43 tätig sein können.

(3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über den Lohnkostenzuschuss (§ 13) sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass der Landeszuschuss (§ 27) im Nachhinein festgestellt werden kann und jedenfalls so zu bemessen ist, dass das Entgelt des Menschen mit Behinderung das Ausmaß des vollen kollektivvertraglichen Entgeltes erreicht.

(4) Die Hilfe für die Erreichung des Arbeitsplatzes umfasst die Gewährung von Zuschüssen zu den Fahrtkosten, die durch die Behinderung bedingt sind, um den Arbeitsplatz zu erreichen.

(5)Dem Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld, wenn sie in einerHöhe von 15 % des Richtsatzes gemäß § 43 § 10 Abs. 1 Z.1 bewilligten Einrichtung der beruflichen Eingliederung tätig sindlit. Das monatlichea. Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt ein monatliches Taschengeld beträgt 10in Höhe von 20 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a.

(4) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem Betrieb oder zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2014

(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung wird insbesondere gewährt fürTeilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ist Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter zu gewähren, um deren Inklusion in ein berufliches Umfeld durch die Förderung der persönlichen, sozialen und arbeitsrelevanten Kompetenz und durch Erprobung zu unterstützen.

a)

die Ausbildung, die Weiterbildung, die Um- und Nachschulung in Schulen, Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen,

b)

die Erprobung auf einem Arbeitsplatz,

c)

die Erreichung des Arbeitsplatzes.

(2) Die Hilfe nach Abs. 1 lit. a bestehtVorrangiges Ziel ist die Beschäftigung in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts, wobei Menschen mit Behinderung zum Zwecke der Teilhabe an Beschäftigung in der ÜbernahmeArbeitswelt auch in Betrieben von KostenLeistungserbringern gemäß § 43 tätig sein können.

(3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über den Lohnkostenzuschuss (§ 13) sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass der Landeszuschuss (§ 27) im Nachhinein festgestellt werden kann und jedenfalls so zu bemessen ist, dass das Entgelt des Menschen mit Behinderung das Ausmaß des vollen kollektivvertraglichen Entgeltes erreicht.

(4) Die Hilfe für die Erreichung des Arbeitsplatzes umfasst die Gewährung von Zuschüssen zu den Fahrtkosten, die durch die Behinderung bedingt sind, um den Arbeitsplatz zu erreichen.

(5)Dem Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld, wenn sie in einerHöhe von 15 % des Richtsatzes gemäß § 43 § 10 Abs. 1 Z.1 bewilligten Einrichtung der beruflichen Eingliederung tätig sindlit. Das monatlichea. Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt ein monatliches Taschengeld beträgt 10in Höhe von 20 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a.

(4) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem Betrieb oder zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten