§ 16 StBHG Tageseinrichtungen

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Zweck der Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben ist es, Menschen mit Behinderung, bei denen eine berufliche Eingliederung gemäß § 8 auf Grund des Schweregrads ihrer Behinderung nicht möglich ist, Hilfeleistungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und zur Eingliederung in die Gesellschaft zur Verfügungist Menschen mit Behinderung zu stellengewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8) nicht gewährt werden kann.

(2) Dem Menschen mit Behinderung erhalten für diese Beschäftigunggebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a.

(3) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.

(4) Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, eine Hilfeleistung gemäß § 8 in Anspruch zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2014

(1) Zweck der Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben ist es, Menschen mit Behinderung, bei denen eine berufliche Eingliederung gemäß § 8 auf Grund des Schweregrads ihrer Behinderung nicht möglich ist, Hilfeleistungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und zur Eingliederung in die Gesellschaft zur Verfügungist Menschen mit Behinderung zu stellengewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8) nicht gewährt werden kann.

(2) Dem Menschen mit Behinderung erhalten für diese Beschäftigunggebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a.

(3) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.

(4) Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, eine Hilfeleistung gemäß § 8 in Anspruch zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014

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