§ 18 StBHG Wohneinrichtungen

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

Die Hilfe zum Wohnen in Einrichtungen im Sinne des § 43 umfasst dieWohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2014

Die Hilfe zum Wohnen in Einrichtungen im Sinne des § 43 umfasst dieWohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014

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