§ 37 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind neu zu bemessen, sobald sich das Gesamteinkommen um mehr als 20 Euro monatlich oder der Richtsatz ändert. Sie gebühren im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.

(2) Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben. Änderungen des Gesamteinkommens oder des Pflegegeldes sind erst ab 20 Euro anzuzeigen. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2020

(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind neu zu bemessen, sobald sich das Gesamteinkommen um mehr als 20 Euro monatlich oder der Richtsatz ändert. Sie gebühren im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.

(2) Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben. Änderungen des Gesamteinkommens oder des Pflegegeldes sind erst ab 20 Euro anzuzeigen. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021

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