§ 46 StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Die BewilligungLandesregierung hat durch Verordnung zu regeln:

1.

die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,

2.

die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,

3.

die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,

4.

die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1,

5.

die Ab- und Verrechnung und

6.

die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen.

(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Einrichtungen und die Anerkennung von Diensten entfällt, wenn diese über eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichenLeistungserbringern gemäß § 44 Abs. 4 sowie für Sonderkonzepte oder bundesgesetzlichen Bestimmungen verfügen und Leistungen erbringen, die dem Leistungskatalog in der Leistungs- und Entgeltverordnung entsprechenGeldleistungen geregelt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.08.2014

(1) Die BewilligungLandesregierung hat durch Verordnung zu regeln:

1.

die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,

2.

die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,

3.

die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,

4.

die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1,

5.

die Ab- und Verrechnung und

6.

die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen.

(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Einrichtungen und die Anerkennung von Diensten entfällt, wenn diese über eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichenLeistungserbringern gemäß § 44 Abs. 4 sowie für Sonderkonzepte oder bundesgesetzlichen Bestimmungen verfügen und Leistungen erbringen, die dem Leistungskatalog in der Leistungs- und Entgeltverordnung entsprechenGeldleistungen geregelt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

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