§ 55 StBHG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44 betreibt;

2.

eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44 betreibt;

3.

Daten (§ 49 Abs. 1) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in diedas von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende DatenbankDateisystem einträgt;

4.

die Tätigkeit (§ 48) der Behörde behindert oder vereitelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;

2.

gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro

zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.09.2014 bis 09.07.2018

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44 betreibt;

2.

eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44 betreibt;

3.

Daten (§ 49 Abs. 1) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in diedas von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende DatenbankDateisystem einträgt;

4.

die Tätigkeit (§ 48) der Behörde behindert oder vereitelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;

2.

gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro

zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018

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