§ 57 StBHG Übergangsbestimmungen

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Rechtskräftige Bescheide nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr.70/2001 treten drei Jahre nach Kundmachung dieses Gesetzesspätestens mit 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(2) Innerhalb der Frist nach Abs. 1 ist von Amts wegen neu zu entscheiden.

(3) Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 37a Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001 gelten für die Verrechnung der Entgelte die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die rechtskräftige Bewilligung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst wurde oder ein Mensch mit Behinderung aufgenommen wird, welcher über einen Bescheid nach den geltenden Bestimmungen verfügt. Eine Übernahme von Pflegegebühren gemäß § 37a Abs. 5 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes -geltenden Fassung endet längstens nach drei Jahren ab Kundmachung dieses Gesetzesspätestens mit 31. Dezember 2009.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende mobile und ambulante Dienste sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzesspätestens mit 31. Dezember 2009 von Amts wegen zu überprüfen und bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 47 mit Bescheid anzuerkennen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

Stand vor dem 23.06.2007

In Kraft vom 01.07.2004 bis 23.06.2007

(1) Rechtskräftige Bescheide nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr.70/2001 treten drei Jahre nach Kundmachung dieses Gesetzesspätestens mit 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(2) Innerhalb der Frist nach Abs. 1 ist von Amts wegen neu zu entscheiden.

(3) Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 37a Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001 gelten für die Verrechnung der Entgelte die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die rechtskräftige Bewilligung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst wurde oder ein Mensch mit Behinderung aufgenommen wird, welcher über einen Bescheid nach den geltenden Bestimmungen verfügt. Eine Übernahme von Pflegegebühren gemäß § 37a Abs. 5 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes -geltenden Fassung endet längstens nach drei Jahren ab Kundmachung dieses Gesetzesspätestens mit 31. Dezember 2009.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende mobile und ambulante Dienste sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzesspätestens mit 31. Dezember 2009 von Amts wegen zu überprüfen und bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 47 mit Bescheid anzuerkennen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

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