§ 13 St.-BSG § 13

Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der SittlichkeitIntegrität und Würde nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung so weit als möglich vermieden wird. Insbesondere sind sie verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers

1.

die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen;

2.

die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Gesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend und ordnungsgemäß zu benutzen, diese nicht zu entfernen, außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten unbedingt notwendig ist;

3.

sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können;

4.

jeden Dienstunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich dem Dienstgeber zu melden;

5.

bei unmittelbarer erheblicher Gefahr, wenn die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichbar sind, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, der Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden;

6.

gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheits- vertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und dass der Dienstgeber gewährleistet, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.

(2) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.05.2000 bis 31.12.2014

(1) Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der SittlichkeitIntegrität und Würde nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung so weit als möglich vermieden wird. Insbesondere sind sie verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers

1.

die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen;

2.

die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Gesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend und ordnungsgemäß zu benutzen, diese nicht zu entfernen, außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten unbedingt notwendig ist;

3.

sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können;

4.

jeden Dienstunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich dem Dienstgeber zu melden;

5.

bei unmittelbarer erheblicher Gefahr, wenn die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichbar sind, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, der Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden;

6.

gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheits- vertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und dass der Dienstgeber gewährleistet, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.

(2) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten