§ 104 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
(1) Verkaufsräume sind geschoßweise in Brandabschnitte zu unterteilen.

(2) Verkaufsräume müssen geschoßweise horizontale Brandabschnitte bilden, deren Fläche 1000 m² nicht überschreiten darf§ 104 Stmk. Bei Errichtung einer Brandmeldeanlage darf die Größe des Brandabschnittes maximal 3000 m² und bei zusätzlicher Einrichtung einer selbsttätigen Löschanlage maximal 10.000 m² betragenBauG seit 30.04.2011 weggefallen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs.1 dürfen Verkaufsräume verschiedener Geschosse in offener Verbindung stehen, wenn

a)

die Verkaufssfläche nicht mehr als 600 m² beträgt und sich die Verbindung über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt oder

b)

die Verkaufsfläche nicht mehr als 3000 m² beträgt, sich über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage eingebaut wird oder

c)

die Verkaufsläche nicht mehr als 8000 m² beträgt, sich über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird oder

d)

die Verkaufsfläche nicht mehr als 7500 m² beträgt, sich über nicht mehr als drei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird oder

e)

die Verkaufsfläche nicht mehr als 6000 m² beträgt, sich über nicht mehr als vier Geschosse erstreckt und eine Brand-meldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird.

(4) Das Stiegenhaus ist als eigener Brandabschnitt auszubilden. Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung aufschlagende selbstschließende und rauchdichte Türen abzuschließen.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011
(1) Verkaufsräume sind geschoßweise in Brandabschnitte zu unterteilen.

(2) Verkaufsräume müssen geschoßweise horizontale Brandabschnitte bilden, deren Fläche 1000 m² nicht überschreiten darf§ 104 Stmk. Bei Errichtung einer Brandmeldeanlage darf die Größe des Brandabschnittes maximal 3000 m² und bei zusätzlicher Einrichtung einer selbsttätigen Löschanlage maximal 10.000 m² betragenBauG seit 30.04.2011 weggefallen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs.1 dürfen Verkaufsräume verschiedener Geschosse in offener Verbindung stehen, wenn

a)

die Verkaufssfläche nicht mehr als 600 m² beträgt und sich die Verbindung über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt oder

b)

die Verkaufsfläche nicht mehr als 3000 m² beträgt, sich über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage eingebaut wird oder

c)

die Verkaufsläche nicht mehr als 8000 m² beträgt, sich über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird oder

d)

die Verkaufsfläche nicht mehr als 7500 m² beträgt, sich über nicht mehr als drei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird oder

e)

die Verkaufsfläche nicht mehr als 6000 m² beträgt, sich über nicht mehr als vier Geschosse erstreckt und eine Brand-meldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird.

(4) Das Stiegenhaus ist als eigener Brandabschnitt auszubilden. Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung aufschlagende selbstschließende und rauchdichte Türen abzuschließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten