§ 105 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
(1) Kein Punkt der Verkaufsräume darf von einem Ausgang oder einer Hauptstiege mehr als 40,0 m entfernt sein§ 105 Stmk. Kann die Fluchtweglänge nicht ermittelt werden, darf der Fluchtwegradius 25,0 m nicht überschreitenBauG seit 30.04.2011 weggefallen. Fluchtwege sind ausreichend zu beschildern und mit einer Notbeleuchtung auszustatten.

(2) Für die Bemessung der Ausgänge aus Verkaufsräumen sind mindestens 30 Personen je 100 m² Verkaufsfläche anzunehmen.

(3) Verkaufsflächen von mehr als 1000 m² sind mit einem wirksamen Brandrauchentlüftungssystem auszustatten.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011
(1) Kein Punkt der Verkaufsräume darf von einem Ausgang oder einer Hauptstiege mehr als 40,0 m entfernt sein§ 105 Stmk. Kann die Fluchtweglänge nicht ermittelt werden, darf der Fluchtwegradius 25,0 m nicht überschreitenBauG seit 30.04.2011 weggefallen. Fluchtwege sind ausreichend zu beschildern und mit einer Notbeleuchtung auszustatten.

(2) Für die Bemessung der Ausgänge aus Verkaufsräumen sind mindestens 30 Personen je 100 m² Verkaufsfläche anzunehmen.

(3) Verkaufsflächen von mehr als 1000 m² sind mit einem wirksamen Brandrauchentlüftungssystem auszustatten.

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