§ 110 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
Versammlungsstätten sind entweder mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung oder einer Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung und Zusatzbeleuchtung) auszustatten, durch die alle Fluchtwege gekennzeichnet und genügend erhellt werden§ 110 Stmk. Ab einem Fa§ ssungsraum von 500 Personen sind sie jedenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustattenBauG seit 30.04.2011 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011
Versammlungsstätten sind entweder mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung oder einer Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung und Zusatzbeleuchtung) auszustatten, durch die alle Fluchtwege gekennzeichnet und genügend erhellt werden§ 110 Stmk. Ab einem Fa§ ssungsraum von 500 Personen sind sie jedenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustattenBauG seit 30.04.2011 weggefallen.

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