§ 112 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
Für Kleinhäuser gelten nachstehende Erleichterungen:

1.

Allgemeine Erleichterungen:

a)

bei Kleinhäusern aus Holz genügt eine brandhemmende Ausbildung der Wände, Decken, Stiegen und sonstigen tragenden Bauteile. Hauptstiegenhäuser sind jedoch mindestens hochbrandhemmend auszubilden;

b)

bei Hauptstiegen genügt bei Stiegenläufen und Podesten eine lichte Durchgangsbreite von 1,0 m und lichte Durchgangshöhe von 2,0 m, bei Stiegen in den Keller und in den Dachboden eine lichte Breite von 90 cm.

2.

Zusätzliche Erleichterungen für Ein- und Zweifamilienhäuser:

a)

diese können unabhängig von ihrer Bauart einschließlich eines allfälligen Stiegenhauses brandhemmend ausgeführt werden, an die Stiegen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt;

b)

zwischen Stiegenhaus und Kellerräumen ist keine Brandschutztüre erforderlich;

c)

die erforderliche Breite von Verkehrswegen darf durch gegen Stiegen, Absätze und Gänge aufschlagende Türen unterschritten werden;

d)

für Geländer und Brüstungen – ausgenommen Fensterbrüstungen – gilt § 55 hinsichtlich der Höhe, Breite und Ausführung nicht;

e)

der Zugang zum Erdgeschoß oder zu einem Personenaufzug muß nicht stufenlos erreichbar sein.

§ 112 Stmk. BauG seit 30.04.2011 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011
Für Kleinhäuser gelten nachstehende Erleichterungen:

1.

Allgemeine Erleichterungen:

a)

bei Kleinhäusern aus Holz genügt eine brandhemmende Ausbildung der Wände, Decken, Stiegen und sonstigen tragenden Bauteile. Hauptstiegenhäuser sind jedoch mindestens hochbrandhemmend auszubilden;

b)

bei Hauptstiegen genügt bei Stiegenläufen und Podesten eine lichte Durchgangsbreite von 1,0 m und lichte Durchgangshöhe von 2,0 m, bei Stiegen in den Keller und in den Dachboden eine lichte Breite von 90 cm.

2.

Zusätzliche Erleichterungen für Ein- und Zweifamilienhäuser:

a)

diese können unabhängig von ihrer Bauart einschließlich eines allfälligen Stiegenhauses brandhemmend ausgeführt werden, an die Stiegen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt;

b)

zwischen Stiegenhaus und Kellerräumen ist keine Brandschutztüre erforderlich;

c)

die erforderliche Breite von Verkehrswegen darf durch gegen Stiegen, Absätze und Gänge aufschlagende Türen unterschritten werden;

d)

für Geländer und Brüstungen – ausgenommen Fensterbrüstungen – gilt § 55 hinsichtlich der Höhe, Breite und Ausführung nicht;

e)

der Zugang zum Erdgeschoß oder zu einem Personenaufzug muß nicht stufenlos erreichbar sein.

§ 112 Stmk. BauG seit 30.04.2011 weggefallen.

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