§ 7 Stmk. APG Bescheid über die Auskunftsverweigerung

Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsWird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:
    • -Strichaufzählunggrundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens;
    • -Strichaufzählungwurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im Paragraph 5, vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;
    • -Strichaufzählungwurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war.
  3. (3)Absatz 3Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:
    1. a)Litera ain Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde
    2. b)Litera bin Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde
    3. c)Litera cin Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde
    4. d)Litera din Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde
    5. e)Litera ein Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde
    6. f)Litera fin allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde.
  5. (5)Absatz 5Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wirdAnm. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:

-

grundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens;

-

wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;

-

wurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war.

(3) Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:

a)

in Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde

b)

in Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde

c)

in Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde

d)

in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde

e)

in Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde

f)

in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde.

(5) Gegen einen gemäß Abs.1 erlassenen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Im übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern nicht in der SacheFassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Auskunft begehrt wirdFassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.10.1990 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsWird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:
    • -Strichaufzählunggrundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens;
    • -Strichaufzählungwurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im Paragraph 5, vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;
    • -Strichaufzählungwurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war.
  3. (3)Absatz 3Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:
    1. a)Litera ain Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde
    2. b)Litera bin Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde
    3. c)Litera cin Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde
    4. d)Litera din Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde
    5. e)Litera ein Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde
    6. f)Litera fin allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde.
  5. (5)Absatz 5Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wirdAnm. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:

-

grundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens;

-

wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;

-

wurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war.

(3) Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:

a)

in Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde

b)

in Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde

c)

in Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde

d)

in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde

e)

in Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde

f)

in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde.

(5) Gegen einen gemäß Abs.1 erlassenen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Im übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern nicht in der SacheFassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Auskunft begehrt wirdFassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

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