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(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wirdAnm. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:
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(3) Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:
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(5) Gegen einen gemäß Abs.1 erlassenen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Im übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern nicht in der SacheFassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Auskunft begehrt wirdFassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wirdAnm. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:
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(3) Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:
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(5) Gegen einen gemäß Abs.1 erlassenen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Im übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern nicht in der SacheFassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Auskunft begehrt wirdFassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.