§ 10 StArbFG 2002 Personenbezogene Bezeichnungen

Steiermärkisches Arbeitsförderungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, dieDie in diesem Gesetz sprachlichverwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der männlichen Form angeführt werdenFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, gelten sinngemäß auch in der weiblichen FormFassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 13.09.2002 bis 31.08.2025

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, dieDie in diesem Gesetz sprachlichverwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der männlichen Form angeführt werdenFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, gelten sinngemäß auch in der weiblichen FormFassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

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